Schiffsanteile an Stahlschraubendampfern

Stahlschraubendampfer sind die Vorgänger der Kümos und der Schiffe im Feederdienst gewesen. Ihre Fahrgebiete waren die Nord- und Ostsee, der engl. Kanal, die norwegische Küste bis ins Weiße Meer und die Biscaya mit den angrenzenden portugiesischen und spanischen Küsten. Sie wurden zum Transport von Holz, Kohle, Eisenerze, kleinen Partien Getreide und Stückgut eingesetzt, da sie kleine Häfen anlaufen konnten und kleine Ladungspartien wirtschaftlich bedienten. Aber auch als Fährschiffe und Ausflugsdampfer wurden sie genutzt, um auf den kleinen Routen z.B. zwischen den Nordseeinseln Passagiere und Versorgungsgüter für die Inseln zu transportieren.

 

Meist waren es kleine Reeder, die diese Dampfer betrieben. Sie konnten im Gegensatz zu den großen Reedereien den Verlust eines Schiffs nicht so einfach verkraften. So wurde der Bau und Betrieb über Schiffsanteile finanziert und das Risiko unter den Anteilseigner verteilt.

 

Schiffsanteile sind daher wohl fast so alt wie die Transportschifffahrt. Für die Ausgabe der Anteile spielte es keine Rolle ob das Schiff eine Bark, eine Brigg oder ein Dampfer war. Entscheidend war die Kapitaldecke des Reeders und seine Risikobereitschaft. Wer genügend Kapital hatte und Risiken und damit auch Gewinne nicht teilen wollte bzw. musste, hatte keinen Bedarf an Schiffsanteilen. Die kleineren Reeder konnten jedoch auf Basis dieses "Beteiligungssystems", mit den so finanzierten Dampfern, die wichtigen Nischen zu den kleineren Häfen bedienen. Mit reduziertem Kapitaleinsatz konnte der Reeder einen festen Ertrag bei gemindertem Risiko erwirtschaften.

 

Schiffsanteile (Parten) mussten im Gegensatz zu Aktien oder Anleihen nicht zwingend mit einem Nennwert versehen werden, die meisten lauteten jedoch auf 500 oder 1.000 Mark. Sie wurden nicht an der Börse gehandelt, sondern unter Zustimmung aller "Mitreeder" übertragen oder vererbt.

 

Der Betreiber des Schiffes war der von allen Mitreedern gewählte Korrespondentreeder. Er war eine Art Geschäftsführer und besaß die Befugnis alle Handlungen vorzunehmen, die der Betrieb einer Reederei erfordert. Dies waren z.B. die Erhaltung des Schiffs, die Einstellung des Kapitäns oder die Versicherung der Fracht. Meist war der Korrespondentreeder am Schiff beteiligt und erhielt zusätzlich für die Abwicklung der Geschäfte, eine im Reederei-Vertrag festgelegte Provision. Nach Abzug dieser Provision wurde dann der erwartete Gewinn unter allen Mitreedern entsprechend ihren Anteilen aufgeteilt. Wurde kein Gewinn erwirtschaftet gingen die Eigentümer leer aus oder mussten sogar zuzahlen. Ging ein Schiff verloren, so waren wenn keine Versicherung bestand, auch die Anteile verloren.

 

Seit 2013 ist es nicht mehr möglich eine Partenreederei zu gründen. Für die noch bestehenden Gesellschaften gelten die "alten" Regelungen des HGB §§ 489 ff. weiter. Danach haftet jeder Eigentümer uneingeschränkt, entsprechend seinem Anteil an den entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Wenn ein Mitreeder auf die Rechte aus seinem Anteil verzichtet, so haftet er trotzdem für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Schiffsparten mussten daher auch ins Schiffsregister eingetragen werden.